Allgemeine Vermietbedingungen von StreetFlight Sportwagenvermietung

1. Allgemeines: Das Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Bei technischen Defekten oder verspäteter Rückgabe durch den Vormieter kann,

sofern vorhanden, ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug besteht jedoch nicht.

1.1 Der Vermieter stellt das Fahrzeug in einem verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Zustand bereit. Bestehende Mängel werden im Vertrag dokumentiert. Der Mieter

ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme auf Schäden zu überprüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich zu melden.

1.2 Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden, andernfalls werden die anfallenden Tankkosten dem Mieter mit 3,50 € pro Liter in Rechnung gestellt.

1.3 Schlüsselverlust wird mit 950€ berechnet.

1.4 Tankvorgaben und Nachweis:

Das Fahrzeug ist vollgetankt (mit Super Plus) zurückzugeben. Bei Fahrzeugen mit Hochleistungsmotoren ist die Verwendung von Super Plus (mind. 98 Oktan) während

der gesamten Mietdauer zwingend erforderlich.Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Tankbelege aller während der Mietdauer durchgeführten Tankvorgänge bei

Rückgabe vorzulegen. Diese Belege dienen als Nachweis für die ordnungsgemäße Betankung mit Super Plus.Sollte kein vollständiger Nachweis erbracht werden, behält

sich der Vermieter vor, eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 25 € zu erheben, sowie bei begründetem Verdacht auf Falschbetankung behält sich der Vermieter das

Recht vor, eine Kraftstoffanalyse oder technische Diagnostik auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.Bei nachgewiesener Falschbetankung haftet der Mieter für

alle daraus resultierenden Schäden, inklusive etwaiger Reinigung, Fehlersuche oder Reparaturkosten. Der Mieter willigt in die Erhebung und Verarbeitung der

Fahrzeugdaten zum Zweck der Vertragsüberwachung ein. Datenschutzbestimmungen sind unter www.streetflight.de/datenschutz einsehbar.

1.4 Das Fahrzeug wird dauerhaft über GPS getrackt. Dabei sind unter anderem Motordrehzahl, Motortemperatur, Kickdowns und Launch-Control einsehbar.

1.6 Launch-Control & ähnliche Starts – Verbot und Vertragsstrafe

Verbot der Launch-Control & rennsport ähnlicher Startmethoden:

Einige unserer Fahrzeuge verfügen über spezielle Fahrprogramme wie Launch-Control, Race Start, Race Launch oder ähnliche Systeme, die das Fahrzeug für einen

maximalen Beschleunigung Start vorbereiten. Darunter fällt auch das sogenannte "Getriebe-Vorspannen" durch gleichzeitiges Betätigen der Bremse und vollständigem

Durchtreten des Gaspedals, gefolgt vom plötzlichen Lösen der Bremse, um ein möglichst starkes Beschleunigungs Manöver zu erzeugen.Die Nutzung sämtlicher dieser

Startfunktionen und Fahrmanöver ist ausdrücklich untersagt, da sie zu übermäßiger mechanischer Belastung des Fahrzeugs führen und ausschließlich für den Motorsport

ausgelegt sind.Die Einhaltung dieses Verbots wird durch eine GPS-gestützte Fahr Datenanalyse (u. a. Drehzahl, Geschwindigkeit, Gaspedalstellung, Bremsverhalten)

sowie das Auslesen des Motor- und Getriebesteuergeräts bei Rückgabe kontrolliert.Bei nachgewiesener Nutzung dieser Funktionen wird pro durchgeführtem Start eine

Vertragsstrafe in Höhe von 250 € bis 400 € verhängt – abhängig von Fahrzeugklasse, Fahrzeugwert und Häufigkeit. Die Vertragsstrafe dient der pauschalen Abgeltung

des erhöhten Verschleißes und ist unabhängig von einem konkreten Fahrzeugschaden zu zahlen. Mit Unterschrift bestätigt der Mieter die Einwilligung zur Erhebung und

Auswertung fahrzeugspezifischer Daten im Rahmen der technischen Überwachung (z. B. Launch Control, Motordaten), soweit dies zur Vertragskontrolle erforderlich ist.

1.7 Gutscheine sind für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Ausstellungsdatum gültig.

2. Besondere Pflichten des Mieters

2.1 Allgemeines: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, gesetzliche Vorschriften einzuhalten und es ausschließlich zu verkehrsüblichen und

zulässigen Zwecken zu nutzen.

2.2 Führungsberechtigung: Das Fahrzeug darf ausschließlich von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern genutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen,

dass der jeweilige Fahrer über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt.

2.3 Obhutspflicht: Das Fahrzeug muss gegen Diebstahl gesichert und ordnungsgemäß abgestellt werden. Bei Auslandsfahrten (nur mit vorheriger schriftlicher

Genehmigung des Vermieters) darf das Fahrzeug ausschließlich auf gesicherten Parkplätzen abgestellt werden.

2.4 Nutzungsbeschränkungen: Die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten auf Rennstrecken oder eine übermäßige Belastung ist untersagt.

2.5 Auslandsfahrten: Auslandsfahrten sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Fahrten nach Österreich sind erlaubt, der Mieter ist

jedoch eigenständig für Mautgebühren und Vignetten verantwortlich. Bei nicht genehmigter Fahrt ins Ausland behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug standortbasiert

zurückzuholen oder zu deaktivieren, sofern dies gefahrlos und rechtlich zulässig ist.

2.6 Unfallanzeige: Unfälle sind unverzüglich der Polizei sowie dem Vermieter zu melden. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber Dritten Schuldanerkenntnisse

abzugeben.

2.7 Vandalismusschäden, die während der Mietdauer am Fahrzeug entstehen, sind vom Mieter in vollem Umfang zu tragen, unabhängig davon, ob ein Dritter ermittelt

werden kann. Der Mieter haftet für alle durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter verursachten Schäden am Mietfahrzeug, soweit die Versicherung den Schaden

nicht übernimmt. Eine etwaige Teil- oder Vollkaskoversicherung übernimmt solche Schäden nur im Rahmen der jeweiligen Versicherungsbedingungen; nicht gedeckte

Kosten sind vom Mieter zu zahlen.

2.8 Mietdauer und Rückgabe: Das Fahrzeug ist in ordnungsgemäßem Zustand zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Eine verspätete Rückgabe führt zu

einer entsprechenden Nachberechnung gemäß Preisliste. Bei verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs über die vereinbarte Rückgabezeit hinaus wird nach einem

Karenzzeitraum von 30 Minuten pauschal eine Entschädigung in Höhe der 4-Stunden-Mietrate als Nutzungsausfall fällig; bei einer Verzögerung von mehr als 4 Stunden

wird die volle Tagesmiete berechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

2.9 Felgenschäden und Reifen

Leichte Felgen Kratzer, die durch einen Lackierer oder Felgeninsta-Setzer nachgebessert werden können, werden mit 350 € pro betroffener Felge und Kratzer berechnet.

Sollte eine Nachbesserung nicht möglich sein oder die Felge irreparabel beschädigt sein, wird eine neue Felge zum

Preis von 1.700 € berechnet.Ist durch die Felgenschädigung auch der Reifen beschädigt, erfolgt bei Fahrzeugen mit Allradantrieb die Berechnung eines kompletten

Reifensatzes. Bei Fahrzeugen ohne Allradantrieb werden achsweise zwei Reifen in Rechnung gestellt.

2.10 Abholberechtigung des Fahrzeugs: Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen (z. B. unbefugte Nutzung) ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des

Mieters zurückzuholen.

2.11 Mietpreis: Die vereinbarten Mietpreise gelten ausschließlich bei vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeugs. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Aufpreis fällig. Der

Mietpreis ist unmittelbar bei Vertragsabschluss zu entrichten.

3. Pflichten des Vermieters

3.1 Versicherung und Haftung: Das Fahrzeug ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften versichert. Die Kaution dient nicht zur Abdeckung der Selbstbeteiligung der

Versicherung, sondern zur Absicherung von Mietausfällen oder kleineren Reparaturen, die die Kautionshöhe nicht übersteigen. Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag

festgehalten. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Vermieter nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden. Dies gilt nicht bei Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. insbesondere nicht für entgangene

Gewinne oder sonstige Vermögensschäden.

3.2 Wartung und Reparaturen: Wartungen erfolgen durch den Vermieter. Reparaturen bis zu einem Betrag von 50 Euro dürfen vom Mieter eigenständig beauftragt

werden. Höhere Reparaturkosten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.3.3 Technischer Defekt: Bei technischen Defekten ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Sollte eine Erreichbarkeit des Vermieters nicht gegeben sein, darf eine

autorisierte Werkstatt kontaktiert werden. Kosten werden nur dann erstattet, sofern den Mieter keine Schuld am Defekt trifft.

4. Haftung des Mieters

4.1 Allgemeine Haftung: Der Mieter haftet für sämtliche während der Mietzeit entstandenen Schäden am Fahrzeug, insbesondere durch falsche Betankung,

Überschreiten der zulässigen Durchfahrtshöhe, Verwarnungen, Bußgelder oder unsachgemäße Nutzung.

4.2 Haftungsbegrenzung: Eine etwaige vereinbarte Haftungsbegrenzung entfällt bei grober Fahrlässigkeit, Alkohol- oder Drogenkonsum am Steuer sowie bei Unfallflucht.

4.3 Verkehrsstrafen: Der Mieter haftet für sämtliche während der Mietzeit entstandenen Verkehrsverstöße. Der Vermieter erhebt für die Bearbeitung solcher Fälle eine

Verwaltungsgebühr gemäß Preisliste.

5. Weitere Vereinbarungen

5.1 Vertragsbeendigung: Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, sofern der Mieter gegen wesentliche vertragliche oder gesetzliche Vorschriften

verstößt.

5.2 Stornierung: Bei Stornierungen bis 7 Tage vor Mietbeginn wird die Anzahlung als Stornogebühr einbehalten. Bei Stornierungen 3–6 Tage vor Mietbeginn sind 50 %

des Mietpreises fällig. Ab 48 Stunden vor Mietbeginn ist der volle Mietpreis zu entrichten.

5.3 Umbuchungen bis zu 7 Tage vorher, sind möglich, wobei sich die Anzahlung auf den nächsten gebuchten Termin verschiebt, bei Umbuchungen danach wird 50% als

Stornogebühr von der Anzahlung berechnet.

5.4 Reinigung und Rauchen: Das Fahrzeug ist sauber zurückzugeben. Bei starker Verschmutzung fällt eine Reinigungsgebühr von mindestens 100 € an. Das Rauchen im

Fahrzeug ist strikt untersagt. Sollte dennoch geraucht werden, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 300 € für eine Ozonreinigung erhoben.

5.5 Datenschutz Personenbezogene Daten des Mieters werden elektronisch verarbeitet und ausschließlich zur Abwicklung des Mietvertrags genutzt, sowie gesetzlich

festgelegten Behörden weitergegeben.Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter

www.streetflight.de/datenschutz.

6. Fahrzeugübergabe und Rückgabe

Das Fahrzeug wird dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt übergeben und mit einem Übergabeprotokoll auf Zustand und vorhandene Schäden dokumentiert. Der Mieter

bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls. Bei Rückgabe erfolgt eine erneute Zustandskontrolle. Schäden oder Mängel, die bei Rückgabe festgestellt

werden, sind vom Mieter zu tragen, sofern sie nicht bereits im Übergabeprotokoll vermerkt wurden.

7. Kaution und Bußgelder

zurückerstattet.

Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag festgelegt. Die Kaution wird bei schadensfreier Rückgabe des Fahrzeugs und ohne anstehende Vertragsstrafen vollständig

8. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist der Sitz des Vermieters,

sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland

hat.

9 Vertragsstrafen

9.1 Verstößt der Mieter gegen wesentliche Bestimmungen dieses Mietvertrages oder der Allgemeinen Vermietbedingungen, ist der Vermieter berechtigt, eine

Vertragsstrafe von bis zu 5.000 € zu verlangen. Die Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem etwaigen Schadensersatz geltend gemacht werden. Die konkrete Höhe

bemisst sich nach Art, Schwere und Umfang des Verstoßes.

9.2 Wesentliche Vertragsverstöße im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere – jedoch nicht abschließend – folgende Handlungen:

Unerlaubte Nutzung des Mietfahrzeugs, z. B. Teilnahme an Rennen, Beschleunigungsfahrten, Offroadfahrten, Driften, Einsatz der Launch Control oder

sonstige zweckwidrige Verwendung.

Fahren außerhalb des vereinbarten Nutzungsgebietes ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters.

Überlassen des Fahrzeugs an nicht autorisierte Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters.

Mutwillige oder grob fahrlässige Beschädigung des Fahrzeugs oder seiner Ausstattung.

Mutwillige Herbeiführung oder Inkaufnahme eines erhöhten Reifen- oder Bremsenverschleißes, insbesondere durch aggressives Fahrverhalten (z. B.

wiederholtes starkes Beschleunigen, Vollbremsungen, Driftmanöver).

Manipulation am Fahrzeug, seiner Technik oder den Messeinrichtungen (z. B. Kilometerzähler).

Verstoß gegen Rückgabepflichten, insbesondere Rückgabe in stark verschmutztem oder nicht vertragsgemäß betanktem Zustand entgegen den

Vereinbarungen.

Täuschung oder Falschangaben bei Vertragsabschluss oder während der Mietdauer.

9.3 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

10. Salvatorische Klausel: Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen

Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, dass er die Allgemeinen Vermietbedingungen vor Vertragsschluss erhalten, zur Kenntnis genommen

und akzeptiert hat.

Unterschrift Mieter:

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